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   VGH Hessen, 27.06.1989 - 2 UE 1862/85   

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https://dejure.org/1989,5343
VGH Hessen, 27.06.1989 - 2 UE 1862/85 (https://dejure.org/1989,5343)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.06.1989 - 2 UE 1862/85 (https://dejure.org/1989,5343)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Juni 1989 - 2 UE 1862/85 (https://dejure.org/1989,5343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 S 2 StVG, § 11 StVZO, § 15c Abs 1 StVZO, § 15c Abs 2 S 3 StVZO
    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Verzicht auf Fahrerlaubnis - Hemmung oder Unterbrechung der Zweijahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.11.1966 - 1 BvR 173/63

    Eignungsprüfung des Fahrzeugführers nach Ablauf der strafrechtlichen Sperrfrist

    Auszug aus VGH Hessen, 27.06.1989 - 2 UE 1862/85
    Die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche Eignung betrifft nämlich a l l e  körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit als möglich auszuschließen (Beschluß des BVerfG vom 18. November 1966 - 1 BvR 173/63 -, BVerfGE 20, 365, 370 f.); daß der Verordnungsgeber im Interesse der Verkehrssicherheit geeignete Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, daß Personen am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen, die nicht (mehr) über die erforderliche Befähigung verfügen, läßt sich folglich nicht beanstanden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.1974 - XIII A 1310/73
    Auszug aus VGH Hessen, 27.06.1989 - 2 UE 1862/85
    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in diesem Zusammenhang weiterhin ausgeführt hat, der auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit abzielende Schutzzweck der Regelung würde verfehlt, wenn man annähme, der Ablauf der in § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO bestimmten Frist werde bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung des geltend gemachten Anspruchs auf (vollständigen oder teilweisen) Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung gehemmt oder unterbrochen (Urteil vom 13. Dezember 1983 - Nr. 11 b 83 A.936 -, VKBl. 1984, 300 unter Hinweis auf OVG Münster, NJW 1974, 1964; vgl. auch Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 5. Aufl. 1986, Rz. 664).
  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 11 ZB 05.2951

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis - Neuerteilung ohne Fahrprüfung - Wiedergewinnung

    Da diese Frist auf der Überlegung beruht, dass nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung nicht mehr vermutet werden kann, der Betreffende verfüge noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (BVerwG vom 22.2.1994 VerkMitt 1994, 91 zu der mit § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV weitgehend wortgleich übereinstimmenden Vorschrift des § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO a.F.), geht die Rechtsprechung - soweit ersichtlich einhellig - davon aus, dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen es im Einzelfall nicht zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf der Zweijahresfrist gekommen ist (BayVGH vom 13.12.1983 VerkMitt 1984, 56; HessVGH vom 27.6.1989 VRS 79 [1990], 225/226 f.).
  • VGH Bayern, 05.02.2007 - 11 ZB 06.3079

    Straßenverkehrsrecht: Fristsetzung zur Vorlage eines MPU-Gutachtens,

    Denn die Zweijahresfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV ist nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung selbst dann zu beachten, wenn die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aus Gründen - z.B. wegen einer zu Unrecht geforderten Fahreignungsbegutachtung - unterblieben ist, die im Verantwortungsbereich der Behörde lagen (vgl. neben den bereits auf Seite 7 des Beschlusses vom 1.3.2005, a.a.O., zitierten Belegstellen BayVGH vom 28.8.2006 Az. 11 ZB 05.2951; HessVGH vom 27.6.1989 VRS 79 [1990], 225/226 f.; VG Schleswig vom 15.5.1987 VerkMitt 1988, 72).
  • OVG Niedersachsen, 09.07.1997 - 12 L 3292/97

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung;

    Dabei gilt, daß ein Verzicht der Verwaltungsbehörde auf die ("theoretische" und praktische) Fahrerlaubnisprüfung nach Ablauf der in § 15c Abs. 2 S. 3 StVZO bestimmten Zweijahresfrist ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zulässig ist und eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist, innerhalb deren ein Verzicht auf die Prüfungen zulässig ist, weder durch die Stellung eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde noch durch Erhebung einer Klage bei den Verwaltungsgerichten bewirkt wird (HessVGH, Ents. v. 27. Juni 1989 - 2 UE 1862/85 -, VRS 79, 225-227; s.a. VG Schleswig, Urt. v. 15. Mai 1987 - 3 A 50/87 -, VerkMitt 1988, 72-72).
  • VG Braunschweig, 13.01.2004 - 6 B 480/03

    Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisprüfung;

    Diese Rechtsauffassung, die die Kammer bereits zu der inhaltsgleichen früheren Vorschrift des § 15c Abs. 2 Satz 3 StVZO vertreten hat (Urt. vom 12.05.1997, 6 A 61225/96), wird überdies von anderen Gerichten geteilt (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschl. vom 09.07.1997, 12 L 3292/97; VGH München, Urt. vom 15.07.1994, NVZ 1995, 47; VGH Mannheim, Urt. vom 08.10.1991, NZV 1992, 87; VGH Kassel, Urt. vom 27.06.1989, VRS 79, 225; VG Saarlouis, Urt. vom 05.10.1998, ZfSch 1999, 542).
  • VG Augsburg, 22.01.2008 - Au 3 K 07.1479

    Fahrerlaubnis; Wiedererteilung; Fahrprüfung; Ausnahme; Ablauf von zwei Jahren

    Von Bedeutung ist somit lediglich, dass innerhalb von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde; insbesondere ist unerheblich, ob innerhalb der Zweijahresfrist ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt wurde (HessVGH vom 27.6.1989, 2 UE 1862/85).
  • VG Braunschweig, 19.12.2001 - 6 A 94/01

    Berechtigung; Ermessen; Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; Neuerteilung; Verzicht;

    Die Vorschrift beruht, wie schon die inhaltsgleiche Regelung in § 15c Abs. 2 StVZO a.F., ersichtlich auf dem Gedanken, dass bei einem Fahrerlaubnisbewerber die Annahme, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Klasse weiterhin befähigt, nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn er nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre gehindert war, als Kraftfahrer am Straßenverkehr in der Weise teilzunehmen, wie es für die von ihm begehrte Fahrerlaubnis vorausgesetzt wird (vgl. VG Saarlouis, Urt. vom 05.10.1999 - 3K 348/97 - ZfSch 1999, 543; Bay VGH, Urt. vom 13.12.1983 - 11 B 83 A.936 -, VM 84, 56; Hess. VGH, Urt. vom 27.06.1989 - 2 UE 1862/85 -, VRS 79, 225; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 3a, § 20 FeV, Rn 1 f. m. w. Nw.).
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